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Gregor Paul

Philosophie der Menschenrechte

Ergebnisse eines Projektes


 Daten und Form der Darstellung


Menschenrechte
Philosophische Idee und Begründung in interkultureller Sicht

Universität Karlsruhe
Institut für Philosophie
Gebäude 20.12, Raum 107
76128 Karlsruhe
DEUTSCHLAND
Fax +49 (721) 608-3084
emailGregor.Paul
@t-online.de

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Universität Karlsruhe

Universität Karlsruhe
Institut für Philosophie
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  Das von der Volkswagen-Stiftung großzügig finanzierte Projekt Menschenrechte – Philosophische Idee und Begründung in interkultureller Sicht wurde von Thomas Göller, Hans Lenk und mir am Institut für Philosophie der Universität Karlsruhe durchgeführt. Es begann im Juni 1996 und endete formal im September 1999. Wie das Literaturverzeichnis belegt, ist es de facto freilich längst nicht abgeschlossen. In meiner kurzen Darstellung biete ich einen thesenhaften Überblick wichtiger Resultate. Ausführliche und detaillierte Begründungsversuche finden sich in den ca. 80 veröffentlichten Studien.  1  Ich bedauere dieses Verfahren; denn es ersetzt explizite Argumentation – das eigentliche Philosophische – weithin durch Behauptungen.



 Die Relevanz einer Philosophie der Menschenrechte

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  Da die Philosophie der Menschenrechte dazu beitragen kann, das grausame Leid zu mindern, das sich die Menschen seit Jahrtausenden antun, ist sie sinnvoll. Da sie dabei Leistungen erbringt, die keine andere Disziplin oder Institution zu bieten vermag, ist sie unentbehrlich.

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  Der Beitrag der Philosophie zur Auseinandersetzung um die Menschenrechte unterscheidet sich vom Engagement anderer Disziplinen und Institutionen – wie Politik, Rechtswissenschaft und Rechtspraxis und etwa Sinologie – vor allem in folgenden Hinsichten. Ihr geht es in erster Linie um Gültigkeit und weniger um Akzeptanz, Überzeugungskraft und Durchsetzbarkeit Menschenrechts-relevanter Auffassungen. So sollte sie kritisch-rationale, argumentative und um Begründung bemühte Auseinandersetzung sein. Während sich zum Beispiel Politik ausführlich und im Detail mit Fragen der Akzeptabilität auseinandersetzen muss, ist dies an sich keine philosophische Aufgabe.

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  Der psychologisch verständliche Vorwurf, dass eine universalistische Philosophie der Menschenrechte nicht hinreichend kontextualisiere, beruht insofern auf einem Missverständnis. Ja, er ist überhaupt nur dann relevant, wenn er sich mit der Überzeugung verbindet, dass Gültigkeit eine Funktion des – etwa kulturellen – Kontextes sei. Eine solche Überzeugung wäre freilich irrig. Das heißt nicht, dass aus philosophischer Sicht "durchgesetzt" werden muss, was Gültigkeit besitzt. Auch philosophische Reflexion führt zu dem im gegebenen Zusammenhang wichtigen Resultat, dass man Leid nicht beseitigen darf, indem man größeres Leid schafft. Trotz der eingestandenermaßen notorischen Schwäche des Arguments versucht sie jedoch, auf dem Weg der Argumentation zu wirken. In diesem Sinne übt sie, anders als etwa die Justiz, keinerlei Zwang aus. Als Kriterium, potentielles Korrektiv und potentieller Katalysator positiven Rechts und aktueller Rechtspraxis ist sie ohnehin unentbehrlich.



 Methodologische Regeln einer Philosophie der Menschenrechte

»Um auch nur überleben zu können, müssen sich alle Menschen an dem Prinzip orientieren, dass bestimmte Ereignisse bestimmte Ursachen und Gründe haben.«

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  1. Die Anerkennung der Allgemeingültigkeit formallogischer Prinzipien
Rein formale Prinzipien wie der Satz der Identität, das Widerspruchsfreiheitsprinzip, das Tertium non datur oder das Transitivitätsgesetz sind in dem Sinn allgemeingültig, als niemand umhin kann, sich in seinen Reflexionen und Äußerungen irgendwie an ihnen zu orientieren. Außerdem besitzen sie normative Gültigkeit. Zwar können sie verletzt werden, doch beeinträchtigt das ihre Gültigkeit genauso wenig, wie Rechenfehler die Gültigkeit arithmetischer Gesetze in Frage stellen. Die Gültigkeit der formallogischen – oder, wie es mitunter auch heißt, metalogischen – Prinzipien wird freilich erst dann einsichtig, wenn man sie (a) von materialen Prinzipien, (b) mathematischen Prinzipien, (c) den Prinzipien einzelner Logik-Theorien, (d) grammatikalischen Regeln und (e) diffusen, uneigentlichen und metaphorischen Logik-Begriffen unterscheidet.

»Aus der bloßen Tatsache, dass eine kulturelle Tradition (schon lange) besteht, folgt nicht, dass sie erhaltenswert ist oder erhalten werden sollte.«

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  2. Die Anerkennung der Allgemeingültigkeit eines pragmatischen Kausalitätsprinzips
Um auch nur überleben zu können, müssen sich alle Menschen an dem Prinzip orientieren, dass bestimmte Ereignisse bestimmte Ursachen und Gründe haben. Dabei geht es nicht um Einsichten in komplizierte Kausalitätskonzepte etc., sondern um Kenntnisse wie die, dass man nass wird, wenn man nackt ins Wasser springt.

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  3. Die Anerkennung anthropologischer Konstanten
Dazu gehört insbesondere die Erkenntnis, dass prinzipiell alle Menschen Hunger, Durst und körperlichen Schmerz als Leid empfinden. Die Tatsache, dass es offenbar nie und nirgendwo schwer fiel, Menschen "erfolgreich" zu foltern, belegt nicht nur, dass dieses Leidempfinden unstrittig eine anthropologische Konstante ist, sondern auch, dass die Menschen überall und jederzeit sehr genau wussten, welche "Kausalitätsgesetze" sie anzuwenden hatten, um andere zu quälen.

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  4. Die Vermeidung naturalistischer Fehlschlüsse
Aus dem Sein als solchem kann nicht gehaltvoll auf ein Sollen geschlossen werden. Aus der bloßen Tatsache, dass eine kulturelle Tradition (schon lange) besteht, folgt nicht, dass sie erhaltenswert ist oder erhalten werden sollte.

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  5. Traditionalismus im strengen Sinn des Wortes ist unmöglich bzw. läuft auf einen performativen oder pragmatischen Selbstwiderspruch hinaus
Jeder "Traditionalist" ist in irgendeinem Sinn "Abweichler". Denn es gab und gibt keine schlechthin unveränderliche (kulturelle) Tradition. So lässt sich "Traditionalismus" nicht einfach mit dem Argument rechtfertigen, Älteres oder Althergebrachtes erhalten zu wollen.

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  6. Keine Tradition kann aufgrund ihrer selbst bzw. aufgrund traditionseigener Merkmale etc. gerechtfertigt werden
Andernfalls könnten alle Traditionen dasselbe Maß an Gültigkeit beanspruchen. Das heißt, dass die Kriterien für den Wert einer Tradition externer Art sein müssen.

»Dabei bleibt freilich zu beachten, dass Swift in Gullivers Reisen darstellt, wie es über die Frage, ob Eier am spitzen oder stumpfen Ende aufzuschlagen seien, zum Bürgerkrieg und zum Zerfall eines Reiches in zwei feindliche Staaten kommt.«



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  7. Genesis und Geltung sind voneinander unabhängig
Die Gültigkeit einer Behauptung oder Norm ist von Zeit, Ort und Quelle der Entstehung unabhängig. Der Satz des Pythagoras gilt unabhängig davon, ob er von Pythagoras oder, wie wahrscheinlich, von jemand anderem formuliert wurde. Seine Gültigkeit ist auch unabhängig davon, wo er formuliert wurde. Und wenn die Norm, dass man nicht morden solle, Gültigkeit besitzt, dann nicht, weil sie sich (auch) in der Bibel oder im buddhistischen Kanon oder einem alten chinesischen Text findet, sondern (etwa) weil ein jeder ein Recht auf Leben hat. Die Tatsache, dass der Begriff des Mords – des illegitimen Tötens – umstritten ist, ist ein letztlich anderes Problem.

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  8. Verallgemeinerungen und Unterscheidungen sind zu begründen
Versucht man die Hypothese zu rechtfertigen, dass es allgemeingültige Menschenrechte gebe und will man relativistische Gegenargumente nicht einfach ignorieren, so muss man auch komparativ argumentieren. Man muss dann angeben, worin man die jeweils relevanten Gemeinsamkeiten und Differenzen unterschiedlicher menschlicher Kulturen sieht, und man muss dies begründen. Denn prinzipiell lassen sich stets Gemeinsamkeiten und Unterschiede feststellen. Alles ist in irgendeinem Sinn "etwas". Andererseits lassen sich auch zwei Hühnereier voneinander unterscheiden, mag auch kein Hahn danach krähen. Dabei bleibt freilich zu beachten, dass Swift in Gullivers Reisen darstellt, wie es über die Frage, ob Eier am spitzen oder stumpfen Ende aufzuschlagen seien, zum Bürgerkrieg und zum Zerfall eines Reiches in zwei feindliche Staaten kommt. Fundamentalismus ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass prinzipiell irrelevanten Spezifika unantastbare existentielle Relevanz zugeschrieben wird. Nicht ob man an Götter oder auch nur an einen Gott oder auch nur an Jesus Christus glaubt: allein relevant sei, dass man glaubt, dass man bei der Eucharistie den Leib Christi genieße.

Gregor Paul:
Education for Human Rights. Coping with the Effects of Racism, Nationalism, and Cultural Chauvinism
external linkArtikel




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  9. Ethno- und kulturzentrische Argumente sind zu vermeiden
Imperialismus, Kolonialismus und christliche Mission sind für so viele Verbrechen verantwortlich, dass das Misstrauen nur zu berechtigt ist, das "westlicher Moral" in vielen Ländern entgegengebracht wird. Im 20. und 21. Jahrhundert hat dieses Misstrauen neue Nahrung erhalten. Wie will auch ein Staat überzeugend für Menschenrechte eintreten, wenn er (kontinuierlich) doppelte Standards anlegt und doppelter Moral und Heuchelei huldigt? Für die USA wie für die meisten europäischen Staaten gilt, dass sie (a) Menschenrechtsverletzungen im Staat A anklagen, während sie sie zu Hause und im Staat B (weithin) ignorieren, (b) Kulturrelativismus kritisieren, während sie ihn (z.B. in der europäischen Menschenrechts-Erklärung) selbst pflegen, (c) Waffen exportieren, während sie Frieden fordern, (d) die Armen in armen Staaten wirtschaftlich ausbeuten, (e) die Menschenrechtsfrage innen- und außenpolitisch instrumentalisieren usf. Schreiend inkonsistente Menschenrechts-Politik ändert zwar nichts daran, dass zum Beispiel Folter-Vorwürfe wahr bleiben, wo sie zutreffen. Sie verhindert jedoch argumentative Auseinandersetzung. Statt sich überhaupt auf Sachfragen einzulassen, nutzt die kritisierte Instanz die Möglichkeit, die moralische Legitimation des Kritikers zu erschüttern.

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  Auch hier hat die Philosophie eine Chance, und zwar erneut, indem sie sich als kritisch-argumentative Reflexions- und Diskursform begreift. Eine Philosophie der Menschenrechte sollte zum Beispiel explizit machen, dass sie nicht kulturzentrisch argumentiert. Sie kann das, indem sie ihre Kritik an einer Erscheinung in einer "fremden" Kultur (a) mit einer Kritik an einer ähnlichen Erscheinung in der eigenen Kultur verbindet, (b) auf gleich gerichtete Kritik aus der "fremden" Kultur verweist und (c) auf den performativen Selbstwiderspruch hinweist, der die Auffassung kennzeichnet, dass jemand aus der Kultur A nichts und niemand aus der Kultur B kritisieren könne, da er A angehöre und deshalb zu einem treffenden Urteil unfähig sei.





»Alle angesprochenen methodologischen Regeln wurden nämlich auch im traditionellen sinoasiatischen Raum formuliert und fanden dort Anerkennung.«

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  10. Zur empirischen Begründung der methodologischen Regeln und zu ihrer Relevanz in der Auseinandersetzung um die Menschenrechte
Obwohl der Einwand, dass es sich um "westliche Regeln" handle, ohnehin irrelevant ist, sei ihm auch explizit begegnet. Alle angesprochenen methodologischen Regeln wurden nämlich auch im traditionellen sinoasiatischen Raum formuliert und fanden dort Anerkennung. Die Relevanz der Regeln aber liegt in folgendem Punkt: Das Argument, dass der Menschenrechtsdiskurs "westlichen" oder, allgemeiner, "kulturspezifischen" Prinzipien folge oder gar folgen müsse (weil es keine universal gültigen Diskurs-Regeln gebe) ist unhaltbar. Sofern es um Gültigkeit geht, können prinzipiell alle Menschen ein und denselben Diskursregeln folgen und an ein und demselben Diskurs teilhaben.

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  Verständigung scheitert nicht an den Fragen der Diskursform und der Gültigkeit. Sie scheitert an menschlicher Schwäche und Problemen der Überzeugungskraft, Akzeptabilität und Durchsetzbarkeit. Näherhin scheitert sie an folgenden, prinzipiell jedem Menschen eigenen Schwächen (a) Unwissenheit, (b) Bequemlichkeit und Gewöhnung, (c) Abhängigkeit von einer Ethik der Nähe, (d) Aggressivität und (e) Macht-Interesse. Dazu kommen (f) die notorische Schwäche des Arguments, (g) die Problematik asketischer, obskurer und spekulativer Morallehren, die Unmenschlichkeit und Missbrauch begünstigen, (f) Indoktrination, Einschüchterung und Zwänge (insbesondere durch totalitäre Systeme) und nicht zuletzt (i) (oft) unzureichend entwickelte Institutionen (vor allem der Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle).



 Einzelne Menschenrechte und ihre Gültigkeit und Begründung

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
external linkErklärung

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  Menschenrechte sind Rechte, die allen Menschen als Menschen zukommen, und zwar unabhängig insbesondere von Geschlechts-, Religions- und ethnischer Zugehörigkeit. Sie als angeborene Rechte oder Naturrechte zu charakterisieren, ist freilich problematisch. Jedenfalls müssen auch solche Versuche naturalistische Fehlschlüsse vermeiden. Philosophisch gesehen, sind die Menschenrechte individuelle Rechte. Denn die so genannten kollektiven Rechte lassen sich auf individuelle Rechte zurückführen und müssen auf sie zurückgeführt werden, da das Recht auf individuelle Freiheit jedenfalls soweit verteidigt werden sollte, wie es (individuelle) moralische Autonomie einschließt. Diese Autonomie ist nämlich unabdingbar, wenn man Moral nicht letztlich der Macht der Fakten und historischer Zufälligkeit überlassen will.

»Kulturelle Identität kann schon aus methodologischen Gründen kein Menschenrecht bilden.«

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  Diese Hypothese hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass "der Westen", wie es so oft heißt, das Individuum über die Gruppe und "der Osten" die Gruppe über das Individuum stelle. Denn dies ist empirisch falsch. Insbesondere "chinesische Ethiken" formulieren emphatisch Konzepte individueller moralischer Autonomie. Aber selbst wenn der Einwand einen empirischen Sachverhalt treffend wiedergäbe, wäre er aus method(olog)ischen Gründen ungültig. Das bedeutet nicht, dass es nicht sinnvoll sein könnte, juristisch auch kollektive Rechte zu etablieren. Andererseits kann es sachlich und pragmatisch ungerechtfertigt sein, einen bestimmten kollektiven Anspruch als Menschenrecht zu begreifen. Das gilt insbesondere für das Phänomen kultureller Identität. Denn kulturelle Identität kann schon aus methodologischen Gründen kein Menschenrecht bilden. Außerdem gab und gibt es auch grausame kulturelle Identitäten. Will man den Erhalt einer erhaltenswerten kulturellen Identität wie zum Beispiel das Leben von Indios in tropischen Regenwäldern verteidigen, so kann man dies sachgerecht(er) und überzeugend(er) tun, indem man betont, dass den Indios andernfalls ein menschenwürdiges Leben unmöglich gemacht würde. Man kann also bestimmte kulturelle Identitäten unter expliziter Berufung auf elementare Menschenrechte verteidigen.

Gregor Paul
ist Professor für Philosophie an der Universität Karlsruhe.


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  Besonders problematisch ist die Begründung des vielleicht wichtigsten Menschenrechts: des Rechts auf Unantastbarkeit der Menschenwürde. Rein kombinatorisch betrachtet, kann eine Norm auf (a) Autorität (wie ein göttliches Gebot), (b) Argumenten (wie der Berufung auf logische Konsistenz und allgemeine Erfahrung) und (c) konventioneller Übereinkunft (wie positivem Recht) gründen. Im Allgemeinen gründet sie auf Verbindungen dieser Möglichkeiten. Autoritäre Rechtfertigungen können zwar gültig sein. Normalerweise jedoch, und insbesondere im Fall göttlicher Autorität, sind sie mit unlösbaren method(olog)ischen Problemen verbunden. Rein konventionelle Rechtfertigungen sind in jedem Fall method(olog)isch fragwürdig. Obwohl das Recht auf die Unverletzlichkeit menschlicher Würde faktisch stets (und sei es noch so selten) verletzt werden dürfte, lässt es sich wohl wie folgt begründen: als optimales und deshalb unverzichtbares Mittel, der notwendigen Forderung zu genügen, Grausamkeit so weit wie möglich zu verhindern oder wenigstens zu mindern.


Forschungsbibliographie


Veröffentlichungen in Verbindung mit dem Projekt Menschenrechte – Philosophische Idee und Begründung in interkultureller Sicht:


1. Per Fischer (1998): "China und die Demokratie". In: [55], 116-128.

2. Thomas Göller (1998): "(Inter)kulturelles Verstehen in epistemologischer Sicht – Eine Skizze". In: Tadashi Ogawa u.a. (Hg.): Interkulturelle Philosophie und Phänomenologie in Japan. München: Iudicium, 23-46.

3. — (1999): "Die Philosophie der Menschenrechte in der europäischen Aufklärung – Locke, Rousseau, Kant". In: [4], 150-167.

4. — (Hg.) (1999): Philosophie der Menschenrechte. Methodologie, Geschichte, kultureller Kontext. Göttingen: Cuvillier.

5. — (1999): "Probleme einer Philosophie der Menschenrechte im interkulturellen Kontext". In: [4], 8-17.

6. — (1999): "Thomas Hobbes – ein Vorläufer der Idee universaler Menschenrechte?" In: [4], 135-149.

7. — (2000): Kulturverstehen. Grundprobleme einer epistemologischen Theorie der Kulturalität und kulturellen Erkenntnis. Würzburg: Königshausen und Neumann.

8. — (2001): "Kulturelle Pluralität und menschliche Würde. Eine Problemskizze". In: [78], 13-38.

9. Thomas Göller / Hans Lenk / Gregor Paul (2000): "Zur Philosophie der Menschenrechte". In: H. Kunle / St. Fuchs (Hgg.): Die Technische Universität an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Festschrift zum 175jährigen Jubiläum der Universität Karlsruhe. Berlin: Springer, 305-317.

10. Bernward Grünewald (2001): "Menschenrechte, praktische Vernunft und allgemeiner Wille. Zur Geschichte eines moralphilosophischen Konzepts". In: [78], 277-318.

11. Werner Handke (1998): "Von der Menschenrechtsdiskussion zum Dialog mit China". In: [55], 162-183.

12. Hannspeter Hellbeck (1998): "China auf dem Weg zum Rechtsstaat". In: [55], 129-161.

13. Karlfriedrich Herb (2001): "Paradoxien der Freiheit. Zur Problematik der Menschen- und Bürgerrechte bei Rousseau". In: [78], 319-330.

14. Walter Heß (2001): "Überlegungen zum Problem des Naturrechts". In: [78], 175-213.

15. Jens Hinkmann (1999): "Der Tausch von Interessen – ein universalistischer Begründungsversuch". In: [4], 88-100.

16. Fuad Kandil: "Verbreitete Haltungen und Einstellungen in arabisch-islamischen Gesellschaften zum aktuellen Menschenrechtsdiskurs". In: [78], 101-136.

17. Matthias Kaufmann (1999): "Die Unverzichtbarkeit der Menschenrechte". In: [4], 119-134.

18. — (2001): "Die 'Artfremdheit' der Menschenrechte. Carl Schmitts Version des Relativismus". In: [78], 359-373.

19. Matthias Kettner (1999): "Menschenwürde und Interkulturalität. Ein Beitrag zur diskursiven Konzeption der Menschenrechte". In: [4], 52-87.

20. Ioanna Kuçuradi (2001): "Der Staat, die Staaten und die Menschenrechte". In: [78], 374-393.

21. Hans Lenk (1996): "Eurosklerose und Ethik in der Wissenschaft zwischen Szientokratie und Postmodernismus. Bemerkungen zu (un)geistigen Tendenzen der Gegenwart in der Wissenschaft". In: K. Salamun (Hg.): Geistige Tendenzen der Zeit. Perspektiven der Weltanschauungstheorie und Kulturphilosophie. Frankfurt/M. u.a., 1996, 43-83.

22. — (1996): "Im Zweifel für konkrete Humanität". In: Universitas: Zeitschrift für interdisziplinäre Wissenschaft 51.

23. — (1996): "Moralische und rechtliche Verantwortung". In: G. Gerhardt / B. Heller (Hg.): Grundkurs Philosophie. Band 3: Denken - Sprache - Wissenschaft, Kommentar. München 1996.

24. — (1996): "Zu einer nichtformalistischen, nichtfundamentalistischen Philosophie konkreter Humanität". In: Zeitschrift für Didaktik der Philosophie und Ethik 18.1.

25. — (1997): Einführung in die angewandte Ethik. Verantwortlichkeit und Gewissen. Stuttgart.

26. — (1997): "L' umanita concreta". In: Rinascita della scuola N.S. 21, 215-227.

27. — (1997): "Some remarks concerning practical humanity and the concepts of tolerance". In: Mitteilung. Internationaler Arbeitskreis für Toleranzforschung (IIK) 2, 16-20.

28. — (1997): "Zu einer Philosophie konkreter Humanität". In: Mut 364, 40-59.

29. — (1997): "Zur Philosophie konkreter Humanität". In: W. Weber (Hg.): Spektrallinien – Philosophie, Geschichte, Kunst. Mannheim, 253-266 (Abhandlungen der Humboldt-Gesellschaft für Wissenschaft, Kunst und Bildung e.V. 14).

30. — (1998): Konkrete Humanität. Vorlesungen über Verantwortung und Menschlichkeit. Frankfurt/M.: Suhrkamp.

31. — (1998): "Menschenrechte oder Menschlichkeitsanrechte?" In: [79], 25-36.

32. — (1998): "Zu einer Philosophie konkreter Humanität". In: J.N. Solonin (Hg.): Pervj Rossijskij Filosofskij Kongress: Tschelovek - Filosofija - Gumanism. Bd. 11. St. Petersburg, 178-186.

33. — (1999): "Im Zweifel für konkrete Humanität". In: Existentia – Meletai Sophias 9.1/4, 109-120.

34. — (2001): "Ein Menschenwürdeanrecht auf sinnvolle Eigentätigkeit". In: [78], 13-38.

35. Hans Lenk / Matthias Maring (1996): "Vom Ahimsa-Gebot zur Techno-Ethik. Technisch-ökonomische Entwicklungen und Krisen – Ethik und Recht". In: F. Kleinhempel u.a. (Hgg.): Die Biopsychosoziale Einheit Mensch. Begegnungen. Bielefeld, 379-393.

36. Lung Yintai: "Culture as a Dead Picture. Receptions of Cultural Criticism in the Chinese-Speaking-World: an Example". In: [4], 168-184.

37. Heidi Meier-Menzel (2001): "Ursachen und Folgen der Glaubwürdigkeitskrise in der Menschenrechtsfrage". In: [78], 137-162.

38. Kenichi Mishima (2001): "Menschenrechte und kulturelles Selbstverständnis". In: [78], 50-81.

39. Hans-Georg Möller (2001): "Individualität und Menschenrechte: Zur Theorie Niklas Luhmanns und möglichen sinologischen Implikationen". In: [78], 256-276.

40. Sven-Uwe Müller / Dirk Pleiter (1997): "Die Situation der Menschenrechte in der Volksrepublik China". In: [79], 75-90.

41. Heinz Müller-Dietz (2001): "Menschenrechte zwischen nationalstaatlicher Souveränität und weltanschaulichen Systemen". In: [78], 331-358.

42. Marie-Luise Näth (1997): "Politik und Menschenrechte". In: [79], 65-74.

43. Gregor Paul (1996): "Die Ontologisierung der Ethik. Fundamentale Probleme idealistischer und neokonfuzianischer Philosophie". In: Dialektik 1996/2.

44. — (1996): "Grundprobleme idealistischer und neokonfuzianischer (Li xue) Philosophie. Die Ontologisierung der Ethik, Tradition, Moderne und Humanität". In: R.A. Mall / N. Schneider: Ethik und Politik aus interkultureller Sicht. Amsterdam – Atlanta: Rodopi, 183-197 (Studien zur interkulturellen Philosophie 5).

45. — (1996): "Kommentar zu Yihong Mao (Die Erfahrung des Seins: Die Harmonie von Mensch und Natur im Daoistischen Denken)". In: Dialektik 1996/2.

46. — (1997): "Die traditionelle chinesische Philosophie: Eine chinesische Grundlage der Menschenrechte". In: KAS/Auslandsinformationen (Konrad-Adenauer-Stiftung) 7/1997, 4-17.

47. — (1997): "Fuhentekina mono to funhenka – jinken no mondai ni kansuru tetsugakuteki kôsatsu" (Universalien und Universalisierung. Ein philosophischer Beitrag zur Menschenrechtsproblematik). In: Ningen-sonzairon (Ontologie des Menschen) 3 (Kyoto).

48. — (1997): "Klassischer Konfuzianismus, Rationalität und Demokratisierung". In: [79], 57-64.

49. — (1997): "Logik, Verstehen und Kulturen". In: N. Schneider / R.A. Mall / D. Lohmar: Einheit und Vielfalt - Das Verstehen der Kulturen. Amsterdam – Atlanta: Rodopi, 111-132 (Studien zur Interkulturellen Philosophie 9).

50. — (1997): "Reflections on the tertium non datur: Theories and Applications in Chinese and European Philosophies". In: M. Schmiegelow (Hg.): Democracy in Asia. Frankfurt/M.: Campus – New York: St Martin's Press.

51. — (1997): "Tradition und Norm: Ein Beitrag zur Frage nach der Universalität moralischer Werte". In: Hôrin. Vergleichende Studien zur japanischen Kultur 4/1997, 13-47.

52. — (1997): "The Myth of a Distinctively Eastern Logic: Chinese Philosophy and the tertium non datur". In: Studies in Central & East Asian Religions. Journal of The Seminar for Buddhist Studies Copenhagen 10/1997, 41-51.

53. — (1997): "Universalität der Menschenrechte". In: UNIKATH 1/1997 (Universität Karlsruhe).

54. — (1997): "Zur Rolle des Rituals bei der Etablierung religiöser Gemeinschaften". In: K. Antoni (Hg.): Rituale und ihre Urheber – 'Invented Traditions' in der japanischen Religionsgeschichte. Münster – Hamburg: Lit-Verlag (Ostasien-Pazifik. Trierer Studien zu Politik, Wirtschaft, Gesllschaft, Kultur 5).

55. (Hg.) (1998): Die Menschenrechtsfrage. Diskussion über China – Dialog mit China. Göttingen: Cuvillier.

56. — (1998): "Das Märchen vom konfuzianischen Menschenrechtsverständnis". Widerspruch 35, 216-219.

57. — (1998): "Einheit der Logik und Einheit des Menschenbildes. Reflexionen über das Tertium non datur". In: A. Baruzzi / A. Takeichi (Hgg.): Ethos des Interkulturellen. Würzburg: Ergon, 15-29.

58. — (1998): "Kulturelle Identität, ein gefährliches Phänomen? Eine kritische Begriffsanalyse". In: Tadashi Ogawa u.a. (Hgg.): Interkulturelle Philosophie und Phänomenologie in Japan. München: Iudicium, 113-138.

59. — (1998): "Probleme, Ziele und Relevanz einer Theorie universaler Logik. Unter besonderer Berücksichtigung sinologischer Interessen". In: minima sinica 1/1998, 40-69.

60. — (1998): "Universalität und Kritik: 'Westliche' Prinzipien?" In: W. Schweidler (Hg.): Menschenrechte und Gemeinsinn – westlicher und östlicher Weg? St. Augustin: Academia, 139-160.

61. — (1998): "Wai ru nei fa: nach außen konfuzianisch, innerlich legalistisch. Oder: Theorie und Schein der Humanität und inhumane Wirklichkeit". In: [55], 39-61.

62. — (1998): "Worum es bei einer Rationalitätstheorie geht und gehen sollte". In: Ethik und Sozialwissenschaften 9.1, 132-135.

63. — (1998): "Zugänge zur Menschenrechtsproblematik". In: [55], 5-18.

64. — (1998): "Ziele, Voraussetzungen und Methoden interkultureller Theorie". In: C. Robertson-Wensauer (Hg.): Japanische Kultur in interkulturellem Kontext. Baden-Baden: Nomos, 9-24.

65. — (1999): "Gibt es eine außereuropäische Philosophie?" In: der blaue reiter. Journal für Philosophie 1999, 93-96.

66. — (1999): "Kausalität. Eine Problemskizze". In: Hôrin. Vergleichende Studien zur japanischen Kultur 6/1999, 11-36.

67. — (1999): "Individuum, Gesellschaft und Menschenrechtsschutz im 'konfuzianischen' Kulturkreis". In: Mitteilungsblatt 1/1999 (Bochum: MultiLingua), 31-40.

68. — (1999): "Komponenten einer Philosophie der Menschenrechte. Ein Beitrag zur Operationalisierung interkultureller Verständigung über Normen und Werte". In: [4], 18-39.

69. — (1999): "Menschenrechtsrelevante Traditionskritik in der Geschichte der Philosophie in China". In: G. Schubert (Hg.): Menschenrechte in Ostasien. Tübingen: Mohr-Siebeck, 75-108.

70. — (1999): "Zur Frage nach der Begründung der Menschenrechte. Eine methodologische Notiz". In: [4], 40-51.

71. — (2000): "Der Kulturstreit um die Universalität Aristotelischer Logik. In: N. Öffenberger (Hg.): Zur modernen Deutung Aristotelischer Logik. Beiträge zum Satz vom Widerspruch und zur Aristotelischen Prädikationstheorie. Hildesheim: Olms, 117-136.

72. — (2000): "Global Ethics and Chinese Resources". In: Proceedings. Taipei: academica sincica.

73. — (2000): "Komparative und interkulturelle Philosophie und ihr Szenario im deutschsprachigen Raum". In: Jahrbuch Deutsch als Fremdsprache 2000, 381-412.

74. — (2000): "Universalität der Menschenrechte und klassische chinesische Philosophie". In: R. Fornet-Betancourt (Hg.): Menschenrechte im Streit zwischen Kulturpluralismus und Universalität. Frankfurt/M., IKO, 100-105.

75. — (2001): "Ansätze zu einer globaler Ethik in der Geschichte der Philosophie in China". In: [78], 82-100.

76. — (2001): "Klassisches Chinesisch: ohne Mittel, zwischen Sein und Sollen zu unterscheiden?" In: H. Lenk / B. Thum (Hg.): Sprachen der Philosophie. München: Matthes.

77. — (2001): "Philosophy of Human Rights [in Japan since Meiji Times]". In: Routledge Encylopedia of Asian Philosophy. London.

78. Gregor Paul / Thomas Göller / Hans Lenk / Guido Rappe (Hgg.) (2001): Humanität, Interkulturalität und Menschenrecht. Frankfurt/M.: Peter Lang.

79. Gregor Paul / Caroline Robertson-Wensauer (Hgg.) (1997): Traditionelle chinesische Kultur und Menschenrechtsfrage. Baden-Baden: Nomos.

80. Gregor Paul / Martin Woesler (Hgg.): Zwischen Mao und Konfuzius. Bochum: MultiLingua.

81. Guido Rappe (2001): "Menschenrechte und die Anfänge des Naturrechts. Moralität und Legalität in der griechischen und chinesischen Antike". In: [78], 214-255.

82. Caroline Robertson-Wensauer (1997): "Frauenrechte sind Menschenrechte! China und die 4. Weltfrauenkonferenz". In: [79], 117-188.

83. Heiner Roetz (1997): "China und die Menschenrechte. Die Bedeutung der Tradition und die Stellung des Konfuzianismus". In: [79], 37-56.

84. — (1998): "Die traditionelle chinesische Philosophie - eine mögliche Grundlage der Menschenrechte". In: [55], 19-38.

85. — (2001): "Das Menschenrecht und die Kulturen. Sieben Thesen". In: [78], 39-49.

86. Harro von Senger (1997): "Die Ausgrenzung Hongkongs aus dem europäischen Menschenrechtsschutz". In: [79], 91-116.

87. — (1998): "Die UNO-Konzeption der Menschenrecht und die offizielle Menschenrechts-Position der Volksrepublik China". In: [55], 62-115.

88. Dieter Senghaas (1997): "Wie geht es mit China weiter?" In: [79], 189-204.

89. — (2001): "Der aufhaltsame Sieg der Menschenrechte". In: [78], 163-174.

90. Shanshan Wei-Blank (1997): "Die VR China und die Menschenrechte. Persönliche Anmerkungen". In: [79], 205-210.

91. Martin Woesler (1999): "Human Rights not found – Die Menschenrechte im Netz der VR China". In: [4], 185-213.

Anmerkungen


 1   

Zentrale Einblicke in unterschiedliche thematische Aspekte des Projektes bieten die Titel Nr. 4, 55, 59, 69 und 79 der Forschungsbibliographie. 



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